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Im Anschluss an jede Lehrprobe berät der Prüfungsausschuss (§ 14 Absatz 2) über die Lehrprobe und bewertet sie mit einer Note gemäß § 20. Vor der Beratung kann der Prüfling vor dem Prüfungsausschuss eine Stellungnahme zu seiner Lehrprobe abgeben. Über die Beratung und Bewertung wird eine Niederschrift aufgenommen.
Eine Lehrprobe ist bestanden, wenn ihre Bewertung gemäß Absatz 1 mindestens „ausreichend“ lautet. Ein mangelhaftes Lehrprobenergebnis kann durch eine mindestens befriedigende Vornote in demselben Fach ausgeglichen werden. Die Note „ungenügend“ in einer Lehrprobe oder die Note „mangelhaft“ in beiden Lehrproben können nicht ausgeglichen werden.
Aus den Einzelnoten für die Lehrproben gemäß Absatz 1 wird eine Endnote in entsprechender Anwendung von § 15 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 errechnet. Hat ein Notenausgleich gemäß Absatz 2 stattgefunden, ist für die Ermittlung der Endnote von der Note gemäß Absatz 1 Satz 1 auszugehen.
Eine Lehrprobe, die mit „ungenügend“ bewertet wurde, kann einmal wiederholt werden. Das Gleiche gilt für eine Lehrprobe, deren mangelhaftes Ergebnis nicht gemäß Absatz 2 ausgeglichen werden kann. Wird auch bei der Wiederholung die Note „ausreichend“ nicht erreicht, ist die Zweite Staatsprüfung insgesamt nicht bestanden.