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Der Prüfling hat in den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten/dem Unterrichtsfach/Lernbereich oder der beruflichen Fachrichtung seiner Ersten Staatsprüfung, in denen/in dem oder in der er die Lehrbefähigung anstrebt, je eine Lehrprobe zu halten. Mit Zustimmung des Prüflings kann bis zu zwei Anwärtern/Anwärterinnen desselben Studienseminars die Anwesenheit bei den Prüfungslehrproben gestattet werden. Mit Zustimmung des Prüflings kann bis zu zwei Anwärtern/Anwärterinnen des Studienseminars für Sonderpädagogik die Anwesenheit bei den Prüfungslehrproben gestattet werden. Die Lehrkraft, die den Prüfling in dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt/dem Unterrichtsfach/dem Lernbereich oder der beruflichen Fachrichtung betreut hat, auf den/das oder die sich die Lehrprobe bezieht, sowie der Schulleiter/die Schulleiterin können bei der Prüfungslehrprobe anwesend sein.
Das Lehrprobenthema wird von dem zuständigen Fachleiter/der zuständigen Fachleiterin im Einvernehmen mit dem Leiter/der Leiterin des betreffenden Studienseminars festgelegt und dem Prüfling von der Seminarleitung eine Woche vor dem Termin der Abgabe des Entwurfs der Lehrprobe mit dem Abgabetermin schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
Der Prüfling übergibt mindestens zwei Tage vor dem Termin der Lehrprobe den schriftlichen Entwurf der Lehrprobe in einer hinreichenden Zahl von Ausfertigungen. § 8 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Der Prüfling hat die Versicherung abzugeben, dass er den Entwurf der Lehrprobe ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht bedient hat. Der Termin der Abgabe wird von der Seminarleitung mitgeteilt.
Soweit es wegen eines eingeschränkten Unterrichtsbetriebes infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, Prüfungslehrproben im Präsenzunterricht mit Lerngruppen durchzuführen, werden die Prüfungslehrproben gemäß Absatz 1 bis 3 in einem veränderten Format durchgeführt. Im veränderten Format der Prüfungslehrprobe tritt an die Stelle der geplanten Unterrichtsstunde nach Absatz 1 Satz 1 und 2 die Erörterung des gemäß Absatz 2 und 3 angefertigten Entwurfs im Rahmen eines Fachgesprächs zwischen dem Prüfling und dem Prüfungsausschuss. Das Fachgespräch dauert 45 Minuten und setzt sich zusammen aus einer Präsentation der methodisch-didaktischen Entscheidungen des schriftlichen Entwurfs auf der Grundlage fachdidaktischer, pädagogischer und empirischer Theorien, an die sich ein kritisches Reflexionsgespräch anschließt.