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Jeder Teil der mündlichen Prüfung wird von dem betreffenden Prüfungsausschuss mit einer Note gemäß § 20 bewertet.
Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn alle Noten gemäß Absatz 1 mindestens „ausreichend“ lauten. Ein mangelhaftes Ergebnis im pädagogisch-bildungswissenschaftlichen Teil kann durch ein mindestens befriedigendes Ergebnis in einem fachdidaktisch-fachmethodischen Teil ausgeglichen werden; die Note „mangelhaft“ in einem fachdidaktisch-fachmethodischen Teil kann durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Bewertung der Prüfungslehrprobe desselben Faches oder eine mindestens „befriedigend“ lautende Vornote, die nicht zum Ausgleich nach § 17 Absatz 2 Satz 2 verwendet wurde, ausgeglichen werden. Die Note „ungenügend“ in einem Teil und mangelhafte Ergebnisse in zwei Teilen der mündlichen Prüfung können nicht ausgeglichen werden.
Aus den Noten für die einzelnen Teile der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 1 wird in entsprechender Anwendung von § 15 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 eine Endnote errechnet. Hat ein Notenausgleich gemäß Absatz 2 stattgefunden, ist für die Ermittlung der Endnote von der Note gemäß Absatz 1 auszugehen.
§ 17 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.