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Jeder Teil der mündlichen Prüfung wird von dem betreffenden Prüfungsausschuss mit einer Note gemäß § 23 bewertet.
Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn alle Noten gemäß Absatz 1 mindestens „ausreichend“ lauten. Ein mangelhaftes Ergebnis im pädagogisch-bildungswissenschaftlichen Teil kann jedoch durch ein mindestens befriedigendes Ergebnis in einem fachdidaktisch-fachmethodischen Teil ausgeglichen werden; die Note „mangelhaft“ in einem fachdidaktisch-fachmethodischen Teil kann durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Bewertung der Prüfungslehrprobe desselben sonderpädagogischen Förderschwerpunkts/Unterrichtsfachs/Lernbereichs oder derselben beruflichen Fachrichtung oder eine solche Vornote, die nicht zum Ausgleich nach § 19 Absatz 2 Satz 2 verwendet wurde, ausgeglichen werden; die Note „ungenügend“ in einem Teil und mangelhafte Ergebnisse in zwei Teilen können nicht ausgeglichen werden.
Aus den Noten für die einzelnen Teile der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 1 wird eine Endnote in entsprechender Anwendung von § 15 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 errechnet. Hat ein Notenausgleich gemäß Absatz 2 stattgefunden, ist für die Ermittlung der Endnote von der Note gemäß Absatz 1 auszugehen.
§ 19 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.