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Diese Verordnung gilt für alle Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst ab dem 1. August 2015 beginnen. Für Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Februar 2025 begonnen haben, gilt § 24 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) vom 22. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 507), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), fort.