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Wer nach einem Studium von zweien der Fächer Arbeitslehre, Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Französisch, Geschichte, Informatik, Mathematik, Musik, Philosophie/Ethik, Physik, Evangelische Religion, Katholische Religion, Sozialkunde, Sport und einem bildungswissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) oder für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen oder einen Master of Education, der sich auf ein 300 ECTS-Punkte umfassendes Studium zweier allgemein bildender Unterrichtsfächer beziehungsweise eines Fachs und eines Lernbereichs der Sekundarstufe I und der Fachdidaktik der Sekundarstufe I gemäß § 16a Absatz 3 Satz 1 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. September 2024 (Amtsbl. I S. 722), in der jeweils geltenden Fassung, bezieht, bestanden hat, kann auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst gemäß Satz 1 ist mit einem Master of Education im Doppelfach im Sinne des doppelten Umfangs der für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) nach den aktuellen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vorgesehenen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteile eines Unterrichtsfachs eröffnet, sofern in der Verordnung über die Ausbildung und die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Saarland (Lehramtsprüfungsordnung I) vom 18. März 2008 (Amtsbl. S. 548), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. September 2024 (Amtsbl. I S. 790), in der jeweils geltenden Fassung, für das jeweilige Unterrichtsfach, das Fach/den Lernbereich die Ausbildung im lehramtsbezogenen Masterstudiengang als Doppelfach gemäß § 16a Absatz 1 Satz 7 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes vorgesehen ist.
Eine in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland abgelegte, das Studium abschließende Lehramtsprüfung gilt als anerkannt, wenn das Studium den von der Kultusministerkonferenz für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) oder für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen vorgesehenen Vorgaben entspricht.
Eine in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland abgelegte, das Studium abschließende Lehramtsprüfung kann vom Ministerium für Bildung und Kultur anerkannt werden, wenn sie einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) gemäß § 4 Absatz 3 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes, einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen oder einem Master of Education im Sinne von Absatz 1 im Wesentlichen gleichwertig ist und sich auf die gleichen Schulformen bezieht.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und in den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Zugang zum Vorbereitungsdienst eröffnet, soweit die Ausbildung in den Unterrichtsfächern beziehungsweise in dem Fach oder Lernbereich vorgesehen ist.
Das Ministerium für Bildung und Kultur kann zur Sicherung des Lehrkräftenachwuchses auf Antrag die Masterabschlussprüfung oder eine gleichwertige oder höherwertige Abschlussprüfung in einem als Vorbildung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) oder für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen geeigneten Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen, das im Sinne von § 4 Absatz 3 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes dem Studium eines Unterrichtsfachs beziehungsweise eines Fachs/Lernbereichs entspricht oder vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen damit als inhaltlich gleichwertig anerkannt wird, der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) oder für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen zwecks Zulassung zum Vorbereitungsdienst gleichstellen. Dasselbe gilt für die Masterabschlussprüfung in einem als Vorbildung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) geeigneten oder als inhaltlich gleichwertig anerkannten akkreditierten Studiengangs einer Fachhochschule. Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann von dem Erfordernis eines weiteren Unterrichtsfachs beziehungsweise Fachs/Lernbereichs abgesehen werden. Für den Vorbereitungsdienst legt das Ministerium für Bildung und Kultur in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung Ausbildung des Bildungscampus Saarland das weitere Unterrichtsfach beziehungsweise das Fach/den Lernbereich fest, auf das/den sich die Nachqualifizierung im Vorbereitungsdienst bezieht. Bei besonders dringlichem Lehrkräftebedarf kann sich die Nachqualifizierung im Vorbereitungsdienst auf das Unterrichtsfach beziehungsweise auf das Fach/den Lernbereich beziehen, das/der als Vorbildung nach den Sätzen 1 oder 2 mitgebracht wird (Ausbildung wie in einem Doppelfach nach § 16a Absatz 1 Satz 8 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes). Die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung setzt im Fall der Sätze 1, 2 und 5 den Nachweis eines bildungswissenschaftlichen Studiums voraus. Der Nachweis kann auch durch Teilnahme an bildungswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen einer Hochschule und an anderen geeigneten Ausbildungsveranstaltungen während des Vorbereitungsdienstes erbracht werden.
Das Ministerium für Bildung und Kultur kann zur Sicherung des Lehrkräftenachwuchses auf Antrag Bewerberinnen und Bewerber mit Erster Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) unter Gleichstellung dieser Prüfung mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) zulassen.
Zum Vorbereitungsdienst wird nicht zugelassen, wer im Saarland oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Vorbereitungsdienstes eine Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) oder für ein entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden hat. Zum Vorbereitungsdienst soll nicht zugelassen werden, wer zuvor im Saarland oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland aus dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) oder für ein entsprechendes Lehramt entlassen wurde, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist. Wichtige Gründe sind insbesondere eine längere schwere Erkrankung, die Familienzusammenführung, die Kindererziehung oder die alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall; ausbildungsfachliche oder -organisatorische Gründe sind keine wichtigen Gründe.
Der Zulassungsantrag ist an das Ministerium für Bildung und Kultur zu richten. Er ist in der Regel jeweils spätestens vier Monate vor dem beantragten Einstellungstermin einzureichen. Ihm sind beizufügen:
ein unterschriebener Lebenslauf,
ein Lichtbild aus neuester Zeit,
eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch eine Heiratsurkunde oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,
eine beglaubigte Abschrift beziehungsweise Ablichtung der Hochschulzugangsberechtigung,
eine beglaubigte Abschrift beziehungsweise Ablichtung des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung oder über eine der Ersten Staatsprüfung äquivalente Hochschulabschlussprüfung,
ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10), in der jeweils geltenden Fassung, zur Vorlage bei einer Behörde aus neuester Zeit,
eine formlose persönliche Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber gerichtlich bestraft ist oder gegen sie oder ihn ein gerichtliches Verfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
eine formlose persönliche Erklärung darüber, ob die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes vorliegt oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
gegebenenfalls eine Bescheinigung über den geleisteten Wehr- oder Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes, über eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, über ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten oder nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst sowie über Kindererziehungszeiten,
gegebenenfalls ein Nachweis der Schwerbehinderung,
Nachweise über eventuelle Studien- oder Tätigkeitsaufenthalte im Ausland,
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er bereits in einem anderen Bundesland einen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt, einen Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet oder die Zweite Staatsprüfung abgelegt oder endgültig nicht bestanden hat,
von Bewerberinnen und Bewerbern, die einen Härteantrag stellen, Nachweise über die Tatsachen, mit denen sie das Vorliegen eines besonderen persönlichen oder sozialen Härtefalles begründen,
von Bewerberinnen und Bewerbern, die die Zuweisung an einen bestimmten Ausbildungsort begehren, Nachweise zur Begründung einer besonderen Notwendigkeit für diese Zuweisung,
gegebenenfalls der Nachweis der kirchlichen Unterrichtserlaubnis,
einen Nachweis über abgeleistete Betriebspraktika, sofern das lehramtsbezogene Studium vor dem 1. Oktober 2025 begonnen wurde.
Über den Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.