Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitglieder des Landesrechnungshofs haben über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung, auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses, zu schweigen. Das gleiche gilt für andere Bedienstete, die davon Kenntnis erlangen.
Die Mitglieder und deren Stellvertretungen haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit…
Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der jeweiligen Baukammer, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur…
Die Mitglieder der Schiedsstellehaben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
Die Mitglieder des Landtags dürfen, auch nach Beendigung ihres Mandats, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen…
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der…
Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.