§ 6 Abs. 2 LSchiedVO SNLandesschiedsstellenverordnung
Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen…
§ 6 Abs. 2 SchV NRWVerordnung über die Schiedsstellen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -
Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeitüber die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.…
§ 6 Abs. 2 SchV-SGB VIII- NRWVerordnung über die Schiedsstellen nach § 78 g SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe -
Die Mitglieder der Schiedsstellehaben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 6 Abs. 2 LSchVVerordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Landesschiedsstelle (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV) Vom 19. Februar 1990
Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen…
§ 6 Abs. 2 LSchV NRWVerordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen…