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Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich durch ihre oder seine ständige Vertretung oder durch die Leiterin oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung oder des für Personalangelegenheiten zuständigen Dezernats vertreten lassen, soweit diese oder dieser entscheidungsbefugt ist. Das Gleiche gilt für sonstige Beauftragte, sofern die Richtervertretung sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.
Abweichend von Absatz 1 ist bei verfahrenseinleitenden Maßnahmen und bei anderen schriftlichen Äußerungen der Dienststelle gegenüber der Richtervertretung unabhängig von dem jeweiligen Stand des Verfahrens auch eine Vertretung entsprechend der geschäftsordnungsmäßig allgemein oder im Einzelfall erteilten Zeichnungsbefugnis zulässig. Die Dienststelle hat der Richtervertretung die Zeichnungsbefugten namentlich zu benennen.
Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder…
Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich durch ihre oder seine ständige Vertretung oder durch die Leiterin oder den…
Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder…
Ist keine Richterin oder kein Richter in eine für die ständige Vertretung bestimmte Planstelle eingewiesen, so kann eine Richterin oder ein Richter zur…
Als Leiterin oder als Leiter der Dienststelle gilt die Intendantin oder der Intendant. Sie oder er kann sich durch ihre ständige Vertreterin oder ihren…
Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die dienstvorgesetzte Stelle vertreten. Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamtinnen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.