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Die Richterräte bestehen a) bei den Gerichten mit mehr als 150 Wahlberechtigten aus neun Richterinnen und Richtern, b) bei Gerichten mit 51 bis 150 Wahlberechtigten aus sieben Richterinnen und Richtern, c) bei Gerichten mit 21 bis 50 Wahlberechtigten aus fünf Richterinnen und Richtern, d) bei Gerichten mit 8 bis 20 Wahlberechtigten aus drei Richterinnen und Richtern, e) im Übrigen aus einer Richterin oder einem Richter.
Die Bezirksrichterräte und die Hauptrichterräte bestehen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus neun, in den anderen Gerichtszweigen aus sieben Richterinnen und Richtern.
Das Arbeitsgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den…
Zur Wahl des Richterrates können die wahlberechtigten Richterinnen und Richter sowie die an dem Gericht vertretenen Berufsorganisationen der Richterinnen und…
Die Richterdienstgerichte werden mit der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden Richterinnen und Richtern, ständigen und nichtständigen Beisitzerinnen und…
Für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der…
Die Bezirksstaatsanwaltsräte bestehen aus sieben Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.
acht weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.