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Die Richterräte bestehen
aus fünf Richtern, wenn das Gericht oder die Gerichte, für die der Richterrat gebildet ist, mehr als fünfzig Planstellen für Richter haben,
aus drei Richtern, wenn das Gericht oder die Gerichte, für die der Richterrat gebildet ist, fünfzehn bis fünfzig Planstellen für Richter haben,
im Übrigen aus einem Richter.