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Bei den Staatsanwaltschaften und den Generalstaatsanwaltschaften werden Staatsanwaltsräte gebildet. Bei den Generalstaatsanwaltschaften werden zudem Bezirksstaatsanwaltsräte und bei dem Justizministerium ein Hauptstaatsanwaltsrat gebildet.
Die Staatsanwaltsräte bestehen
bei Staatsanwaltschaften mit mehr als 51 Wahlberechtigten aus sieben Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,
bei Staatsanwaltschaften mit 21 bis 50 Wahlberechtigten aus fünf Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,
im Übrigen aus drei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.
Die Bezirksstaatsanwaltsräte bestehen aus sieben Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.
Der Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus dreizehn Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. Bei der Übertragung eines Amts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts und der Versetzung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts ist vorsitzende Person des Hauptstaatsanwaltsrats anstelle der nach § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 39 Absatz 1 gewählten eine Leiterin oder ein Leiter einer Staatsanwaltschaft. Sie wird weiteres Mitglied des Hauptstaatsanwaltsrats und von allen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten nach den Grundsätzen der Personenwahl gewählt; die Vorschriften über die Wahl der vorsitzenden Person des Präsidialrats gelten entsprechend. Die nach Satz 3 gewählte Leiterin oder der nach Satz 3 gewählte Leiter einer Staatsanwaltschaft ist bei der Wahl nach § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 39 Absatz 1 weder wahlberechtigt noch wählbar.
Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richter- oder Staatsanwaltsrats verhält sich zu der Zahl der zum Richter- oder Staatsanwaltsrat Wahlberechtigten wie die…
Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrags, die bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden, sind zum Staatsanwaltsrat wahlberechtigt. Sie werden…
Die Richterräte bestehen a) bei den Gerichten mit mehr als 150 Wahlberechtigten aus neun Richterinnen und Richtern, b) bei Gerichten mit 51 bis 150…
Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz der Oberlandesgerichte und am Sitz der Landgerichte. Die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten führen die…
Der Landespersonalausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 3 ist auch zuständig für die Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. An die…
den Generalstaatsanwaltschaften und den Staatsanwaltschaften die jeweilige Generalstaatsanwältin oder der jeweilige Generalstaatsanwalt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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