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In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Richterrats die bei der zuständigen übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. In mitbestimmungs- und mitwirkungspflichtigen Angelegenheiten, in denen die Landesregierung auf Vorschlag des Justizministeriums entscheidet oder das Justizministerium eine Entscheidung mit Wirkung über seinen Geschäftsbereich hinaus trifft, ist die Stufenvertretung am Vorschlag oder an der Entscheidung zu beteiligen.
Werden Maßnahmen von einer Dienststelle beabsichtigt, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Richtervertretung besteht, ist an ihrer Stelle die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle zu beteiligen. Sofern in den Fällen des Absatzes 1 eine Stufenvertretung nicht besteht, tritt an deren Stelle der dortige Richterrat. Sofern in den Fällen des § 23 Absatz 5 oder des § 26 Absatz 3 eine Stufenvertretung zu beteiligen ist und diese nicht besteht, ist an ihrer Stelle die Richtervertretung des nächstniedrigeren Gerichts zu beteiligen. Abschnitt 2 Staatsanwaltsrat
In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete…
In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrats die bei der zuständigen übergeordneten…
Vor Organisationsentscheidungen der Dienststelle, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, ist die Richtervertretung frühzeitig und fortlaufend zu…
In Angelegenheiten, die alle Dienststellen betreffen und einheitlich zu regeln sind, oder in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung…
Die Dienststelle, Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, eine beauftragte Person der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle…
Kommt eine Einigung über eine von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme nicht zustande, so kann sie innerhalb von zwei Wochen die Angelegenheit der im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.