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Die §§ 33 bis 43 gelten für die Bezirks- und Hauptrichterräte entsprechend.
Für den Bezirksrichter- und Bezirksstaatsanwaltsrat gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Die §§ 31 und 33 bis 35 gelten für Berufsrichter entsprechend.
Die §§ 1 bis 3 gelten für Richterräte, die §§ 2 und 3 auch für Präsidialräte entsprechend.
Der Hauptrichterrat nimmt die Befugnisse des Richterrates und des Bezirksrichterrates nach Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 3 wahr.
Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die §§ 1 bis 27 entsprechend, soweit sich aus den §§ 29 bis 35 nichts anderes ergibt.
Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die §§ 28 bis 35 entsprechend, soweit sich aus den §§ 37 und 38 nichts anderes ergibt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.