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Entspricht eine Ernennungsurkunde nicht der in § 17 Absatz 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlt bei der Begründung des Richterverhältnisses in der Ernennungsurkunde der Zusatz „auf Lebenszeit“ oder „auf Probe“, so gilt die Ernannte oder der Ernannte als Richterin oder Richter auf Probe, fehlt der Zusatz „kraft Auftrags“, so gilt die Ernannte oder der Ernannte als Richterin oder Richter kraft Auftrags; fehlt der Zusatz „auf Zeit“, so gilt dieser Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist.
Spätestens zwei Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter kraft Auftrags zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen oder einem Richterwahlausschuß zur Wahl…
Die Nichtigkeit einer Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann erst geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie rechtskräftig…
Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll.
Spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter auf Probe zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum…
Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist nur unter den durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben…
Fehlt in der Ernennungsurkunde lediglich der Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Zeit“ oder „auf Probe“, so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.