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Ist eine Richterin oder ein Richter zugleich Beamtin oder Beamter, so sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter anzuwenden.
Ist ein Richter zugleich Beamter, so sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen Richter anzuwenden.
Sind Richterinnen und Richter zugleich Beamte, so sind für ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Vorschriften für Richterinnen und…
Ist ein Richter zugleich Beamter, so sind für seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Vorschriften für Richter anzuwenden.
Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter des Landes. Es gilt für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und…
Die Senate für Disziplinarsachen entscheiden mit drei Richterinnen oder Richtern und zwei Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern. § 47 Abs. 2 Satz 1 und…
§ 73 Absatz 2 bis 4, § 74 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 bis 4 und § 75 gelten entsprechend. Kapitel 2 Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.