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Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Reisekostenvergütung oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung oder…
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen…
Zur Vereinfachung der Abrechnung kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde anstelle der Fahrtkostenerstattung nach Absatz 2 eine…
Unter Beachtung der Grundsätze dieser Verordnung kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde bei regelmäßigen oder gleichartigen…
In geeigneten Fällen kann mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport anstelle der Zuschläge nach Absatz 1 und Absatz 2 eine Pauschvergütung…
Für denselben Umzug wird die Pauschvergütung nur einmal gewährt; sind die Pauschvergütungen unterschiedlich hoch, so wird die höhere Pauschvergütung gewährt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.