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Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für seegehende Schiffe im Sinne von § 3 Satz 1 Nummer 1, unabhängig von ihrer Flagge, ausgenommen Schiffe, die für Hafendienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/697 (ABl. L 165 vom 27.5.2020) geändert worden ist, eingesetzt werden, und ausgenommen Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und andere Schiffe, die Eigentum eines Staates sind oder von diesem betrieben werden und vorläufig nur auf nichtgewerblicher staatlicher Grundlage eingesetzt werden. Häfen des Landes Nordrhein-Westfalen sind dazu verpflichtet, alle fünf Jahre den Anlauf seegehender Schiffe im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 1 zu melden. Der Anlauf seegehender Schiffe ist für jedes der fünf Jahre gesondert zu erfassen. Die Meldung ist jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres an die zuständige Hafenbehörde zu übermitteln. Eine Neubewertung, welche Häfen vom Anwendungsbereich der Hafenentsorgungsrichtlinie erfasst werden, erfolgt dann im Vorfeld zur Aufstellung der Abfallbewirtschaftungspläne alle fünf Jahre. Weitergehende Verpflichtungen, die sich aus dem Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, bleiben unberührt.
Die oberste Hafenbehörde regelt durch Verordnung die Festlegung der Häfen oder bestimmter Bereiche von Häfen, die diesem Gesetz unterliegen.
Für die Entsorgung von Abfällen von Schiffen, die nicht in den Geltungsbereich der Hafenentsorgungsrichtlinie fallen, gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung. Diesen Schiffen ist freigestellt, die Hafenauffangeinrichtungen auf eigene Kosten zu benutzen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die räumlich abgegrenzten Bereiche der Häfen werden durch gesonderte Rechtsvorschriften bestimmt. Für nichtbekanntgemachte Häfen und Umschlaganlagen gelten die…
Häfen oder bestimmbare Bereiche von Häfen im Sinne des § 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Landesschiffsabfallgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW.…
Das Gebiet der Häfen bestimmt sich nach den jeweils durch die zuständige Bezirksregierung erlassenen sowie im Amtsblatt der Regierungsbezirke veröffentlichten…
Die Entsorgung findet nach Absprache des Schiffsführers mit dem Betreiber des Hafens unter Einbeziehung der Betreiber der Umschlaganlagen, die sich in dem…
Die Vorschriften dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über…
Diese Verordnung findet Anwendung auf a) Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, b) Schiffe, die nicht die Flagge eines Mitgliedstaats führen, aber…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.