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Die Betreiber von Häfen haben in den Häfen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle vorzuhalten, die eine umweltgerechte Bewirtschaftung ermöglichen. Die Einrichtungen müssen geeignet sein, die übliche Art und Menge von Schiffsabfällen der den Hafen im Regelfall anlaufenden Schiffe aufzunehmen, ohne die Schiffe unangemessen aufzuhalten.
Die Betreiber von Umschlagsanlagen, die sich in den von Absatz 1 erfassten Häfen befinden und Schiffe im Sinne dieses Gesetzes abfertigen, haben Annahmestellen für Ladungsrückstände einzurichten. Die Betreiber der Umschlagsanlagen können im Hafen auch eine zentrale Annahmestelle einrichten, sofern dies für den Kapitän zumutbar ist. Die Einrichtungen müssen in jedem Fall geeignet sein, die übliche Art und Menge von Ladungsrückständen der den Hafen im Regelfall anlaufenden Schiffe aufzunehmen sowie praktikabel hinsichtlich Formalitäten und einfacher und schneller Handhabung, damit die Schiffe nicht unnötig aufgehalten werden.
Sonstige für die Errichtung und den Betrieb von Hafenauffangeinrichtungen und Umschlagsanlagen einschlägige Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Die oberste Hafenbehörde regelt durch Verordnung im Einvernehmen mit der obersten Abfallwirtschaftsbehörde den Ablauf der Entsorgung im Hafen.
Die jeweiligen Hafenbehörden sorgen dafür, dass die Abfälle unter Anwendung ausreichender Sicherheitsmaßnahmen entladen und aufgefangen werden, um Gefahren für Mensch und Umwelt in den in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fallenden Häfen zu verhindern.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die jeweiligen Hafenbehörden, oder in deren Ermangelung die zuständigen Behörden, sorgen dafür, dass die Abfälle unter Anwendung ausreichender…
Sie kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung der Dienstkräfte des Betreibers des Hafens oder der Umschlaganlage bedienen. In diesem Falle…
Schiffe nach § 3 Satz 1 Nummer 1, die nach § 2 Absatz 1 vom Geltungsbereich dieses Abschnitts ausgeschlossen sind, können die vorgehaltenen…
Die obere Hafenbehörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen und Anordnungen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Durchführung der…
Die Entsorgung findet nach Absprache des Schiffsführers mit dem Betreiber des Hafens unter Einbeziehung der Betreiber der Umschlaganlagen, die sich in dem…
Die Betreiber von Umschlaganlagen sind verpflichtet, Ladungsrückstände und Waschwässer aufzunehmen, soweit es sich dabei um Ladungsrückstände und Waschwässer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.