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Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle hat zu versuchen, eine Einigung über den Inhalt des Vertrages herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle eine Frist, innerhalb der sich die Vertragspartner einigen sollen. Erklären die Vertragspartner übereinstimmend, daß eine Einigung nicht möglich ist, kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.
Einigen sich die künftigen Vertragspartner auch innerhalb der nach Absatz 1 gesetzten Frist nicht, so stellt die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle ihnen einen schriftlichen begründeten Vermittlungsvorschlag mit dem Hinweis zu, daß die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle den Inhalt des Vertrages festsetzen wird, wenn ihr Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung angenommen wird.
Die künftigen Vertragspartner können auf die schriftliche Begründung und die Zustellung des Ermittlungsvorschlages verzichten.
Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle hat zu versuchen, eine Einigung über den Inhalt des Vertrages herbeizuführen. Kommt eine Einigung…
In dem Antrag ist zu erläutern, aus welchem Grunde eine Einigung nicht zustandegekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet den Antragsgegnern/dem Antragsgegner…
In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des beabsichtigten…
Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die künftigen Vertragspartner auf eine…
In dem Antrag ist zu erläutern, aus welchem Grund eine Einigung nicht zu Stande gekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet den Antragsgegnern/dem Antragsgegner…
In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des beabsichtigten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.