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Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der die künftigen Vertragspartner zu laden sind. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die künftigen Vertragspartner auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, daß bei Nichterscheinen auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann.
Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der künftigen Vertragspartner.
Sachverständige und Zeugen können auf Beschluß der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle zu Verhandlungen hinzugezogen werden, wenn die Vertragspartner dies beantragen.
Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragspartner auf eine mündliche…
Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die künftigen Vertragsparteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder…
Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag nach nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung, zu der die Parteien zu laden sind. Die Schiedsstelle kann auch ohne…
Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragsparteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn sie in…
Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die künftigen Vertragsparteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder…
Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Parteien übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.