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Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle hat zu versuchen, eine Einigung über den Inhalt des Vertrages herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so setzt die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle eine Frist, innerhalb der sich die Vertragspartner einigen sollen. Erklären die Vertragspartner übereinstimmend, dass eine Einigung nicht möglich ist, kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.
Einigen sich die Vertragspartner innerhalb der nach Absatz 1 gesetzten Frist nicht, so stellt die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle ihnen einen schriftlich oder elektronisch begründeten Vermittlungsvorschlag mit dem Hinweis zu, dass die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle den Inhalt des Vertrages festsetzt, wenn ihr Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung angenommen wird.
Die Vertragspartner können auf die schriftliche oder elektronische Begründung und die Zustellung des Vermittlungsvorschlages verzichten, wenn ein Vertragspartner sofort erklärt, dass er den Vermittlungsvorschlag ablehnt.