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Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragspartner zu laden sind. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragspartner auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn sie in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, dass bei Nichterscheinen auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann.
Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertragspartner.
Die Schiedsstelle kann Zeugen und Sachverständige hinzuziehen.