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Die Landesschiedsstelle ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden und den weiteren unparteiischen Mitgliedern mindestens je fünf Vertreter der Krankenkassen und der Krankenhäuser anwesend sind. Für den Fall der erweiterten Schiedsstelle müssen zusätzlich mindestens fünf Vertreter der Kassenärzte anwesend sein. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, kann der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung über denselben Gegenstand auch dann entschieden wird, wenn mindestens neun Mitglieder, im Fall der erweiterten Schiedsstelle 13 Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem/der Vorsitzenden und den weiteren unparteiischen Mitgliedern mindestens je drei Vertreter/Vertreterinnen…
Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens je drei Mitglieder der Träger der Einrichtungen und der Träger…
Die Landesschiedsstelle ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder oder deren stimmberechtigte Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind. Die…
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz und einem weiteren unparteiischen Mitglied mindestens je zwei Vertretungen nach § 3 Absatz 2 und 3…
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz mindestens sechs weitere Mitglieder an der Sitzung teilnehmen und die Parität zwischen…
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz mindestens je die Hälfte der vertretenden Mitglieder jeder Gruppe anwesend ist. Ist die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.