Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Ministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf (§ 18 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung), das Land Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen übernehmen darf (§ 39 LHO). Die Einnahmen aus Krediten sowie die hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben werden im Haushaltsplan netto veranschlagt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 LHO). Die Tilgungsausgaben werden in der Finanzierungsübersicht (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 LHO) ausgewiesen. Soweit im laufenden Haushaltsjahr Darlehen vorzeitig zurückgezahlt werden, für die Tilgungsausgaben in der Finanzierungsübersicht nicht vorgesehen sind, dürfen bis zu dieser Höhe zusätzlich Kredite aufgenommen werden. Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Landes zum Zweck der Marktpflege Kredite in Höhe von 10 v.H. des Betrages der umlaufenden Anleihen aufzunehmen. Die Schuldenverwaltung obliegt dem Ministerium der Finanzen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.