§ 2 HG - 2021/2022
Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite aufzunehmen. Das Ministerium für Finanzen und Europa ist ermächtigt, Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken dienen. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 50 v. H. der Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Mit Zustimmung des Ausschusses für Finanzen und Haushaltsfragen kann diese Ermächtigung von 50 v. H. der Kreditmarktschulden im Bedarfsfall auf maximal 100 v. H. der Kreditmarktschulden ausgeweitet werden.
2021 bis zur Höhe von 85.000.000,00 Euro und
2022 bis zur Höhe von 2.800.000.000 Euro
In Umsetzung der Vorgaben aus dem Sanierungshilfengesetz ist das Ministerium für Finanzen und Europa verpflichtet, 2021 und 2022 eine Tilgung von Krediten in Höhe von jeweils 80 Millionen Euro zu leisten.
Die Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich gem. § 18 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung vom 5. November 1999 (LHO, Amtsbl. 2000 S. 194), zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Umsetzung der grundgesetzlichen Schuldenbremse und zur Haushaltsstabilisierung vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446), um die Beträge
2021 zur Tilgung der nach der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) im Rechnungsjahr 2021 fällig werdenden Kredite,
2022 zur Tilgung der nach der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) im Rechnungsjahr 2022 fällig werdenden Kredite,
zur Tilgung zusätzlicher Kredite.
Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite in Höhe von 8 v. H. des in § 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigungen des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 v. H. des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Über den sich danach ergebenden Betrag hinaus kann das Ministerium für Finanzen und Europa weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von den Kreditermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 2 und von den nach § 18 Absatz 3 Satz 1 LHO fortgeltenden Kreditermächtigungen keinen Gebrauch macht. Kassenverstärkungskredite im Rahmen des Liquiditätspools des Landes sowie zugunsten des Universitätsklinikums des Saarlandes (UKS) sind in die Ermächtigung des Satzes 1 einzubeziehen; Zinsen hierfür sind dem Land zu erstatten.
Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2021 und 2022 fällig werdende Kassenkredite der saarländischen Kommunen bis zur Höhe von 1.000 Millionen Euro als eigene Schulden in das Sondervermögen Saarlandpakt in Form einer Schuldenübernahme zu übernehmen, wobei bereits 2020 übernommene Kassenkredite auf das Gesamtvolumen von 1.000 Millionen Euro anzurechnen sind. Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, im Namen des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe der im Sondervermögen fälligen Kredite aufzunehmen.
Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, für das Sondervermögen „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ im Haushaltsjahr 2021 Kredite bis zu 408.636.000,00 Euro und 2022 bis zu 295.513.900,00 Euro aufzunehmen. Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des Sondervermögens zusätzliche Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 Prozent des Betrages in Satz 1 aufzunehmen. Der Gesamtrahmen der Kreditermächtigung nach Satz 1 darf dabei nicht überschritten werden. Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, im Namen des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe der im Sondervermögen fälligen Kredite aufzunehmen.