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Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Ministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite).
Soweit die Kassenverstärkungskredite nach Satz 1 Nummer 3 zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.
Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
zur Deckung von Ausgaben,
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung…
Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig…
Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Bundesministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf Soweit diese Kassenverstärkungskredite zurückgezahlt…
Die Kreditermächtigungen umfassen unbeschadet der Höhe der Einnahmen aus Krediten jeweils auch das Recht, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe des…
die vom Finanzministerium im abgelaufenen Jahr erteilten Verpflichtungsermächtigungen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.