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Schuldverpflichtungen und Verpflichtungen des Landes aus Bürgschafts-, Gewähr- oder anderen ähnlichen wirtschaftlichen Zwecken dienenden Leistungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vom Saarland übernommen worden sind, sind rückwirkend in das Landesschuldbuch einzutragen. Das Gesetz über das Schuldenwesen im Saarland vom 28. Juli 1960 (Amtsbl. S. 531), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes Nr. 1208 über die Haushaltsfinanzierung 1987 vom 11. Dezember 1986 (Amtsbl. 1987 S. 1) wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2002 aufgehoben.