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Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Landessportverband für das Saarland stehen. Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- und Zeitaufwand ist in angemessener Höhe zulässig. Sie bedarf einer Regelung in der Satzung.
Für die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen an die Mitglieder des Aufsichtsrates gilt das Saarländische Reisekostengesetz entsprechend. Abweichungen bedürfen einer Regelung in der Satzung.