Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Stiftungsrat ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, soweit die Satzung keine anderen Bestimmungen trifft.
Der Stiftungsrat berät und überwacht den Kurator und den Stiftungsvorstand im Rahmen dieses Gesetzes und der Satzung, kann dem Kurator und dem Stiftungsvorstand Richtlinien und Weisungen erteilen und jederzeit Auskunft und Bericht sowie. V.rlage der Geschäftsführungsunterlagen verlangen.
Der Stiftungsrat beschließt insbesondere über
die Errichtung von Gesellschaften,
den Erwerb, die. V.räußerung von Grundstücken sowie den Neu- und Umbau von stiftungseigenen Gebäuden,
die Annahme von Zuwendungen mit Auflagen,
die Bestellung und Abberufung sowie die Einstellung und Entlassung des Stiftungsvorstandes,
die Einräumung einer Einzelvertretungsbefugnis für Mitglieder des Stiftungsvorstandes,
die Wahl des Kurators oder der Kuratorin,
die Aufnahme von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften,
den Wirtschaftsplan und den Finanzplan,
die Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung des Jahresabschlusses,
die Feststellung des Jahresabschlusses und die. V.rwendung des Bilanzgewinnes,
die Entlastung des Stiftungsvorstandes und des Kurators oder der Kuratorin,
die Stiftungssatzung und deren Änderung,
die Festsetzung allgemein gültiger Entgelte.
Der Stiftungsrat führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Die Zahlung von pauschalen Entschädigungen für Arbeits- und Zeitaufwand ist in angemessener Höhe zulässig. Sie bedarf einer Regelung in der Stiftungssatzung. Für die Mitglieder des Stiftungsrates gilt das saarländische Reisekostengesetz entsprechend.
Die Haftung der Mitglieder des Stiftungsrates gegenüber der Stiftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.