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Der Landessportverband für das Saarland hat der Rechtsaufsichtsbehörde rechtzeitig, spätestens bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres, den Wirtschaftsplan für das Folgejahr vorzulegen. Der Wirtschaftsplan umfasst den Investitionsplan, den Finanzplan, den Erfolgsplan und die Stellenübersicht. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Erträge und Aufwendungen. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
Der Landessportverband für das Saarland erstellt eine mittelfristige Investitions- und Finanzplanung für fünf Jahre. Diese Planung ist im Zusammenhang mit der Aufstellung des Wirtschaftsplans jährlich durchzuführen. Sie bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht mit Ausnahme des Nachhaltigkeitsberichts sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und zu prüfen.
Der Vorstand leitet dem von der Mitgliederversammlung gewählten Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluss und den Lagebericht zur Prüfung zu.
Der geprüfte Jahresabschluss und der Lagebericht sind dem Aufsichtsrat zusammen mit dem Prüfungsbericht vorzulegen. Die Vorlagen und der Prüfungsbericht sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Dem Vorstand ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Jahresabschlussprüferin oder der Jahresabschlussprüfer soll an den Verhandlungen über den Jahresabschluss teilnehmen.
Über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts hat der Wirtschaftsprüfer in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Der Vorstand legt bis zum 30. September des folgenden Jahres den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht der Rechtsaufsichtsbehörde vor.
Im Übrigen gelten § 105, mit Ausnahme des in dessen Absatz 2 enthaltenen Zustimmungsvorbehaltes zugunsten des Ministeriums für Finanzen und Europa, § 106 Absatz 3 und § 111 der Haushaltsordnung des Saarlandes sowie die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes entsprechend.