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Ein Untersuchungsausschuss wird jeweils für einen bestimmten Untersuchungsauftrag eingesetzt.
Die Einsetzung erfolgt auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages.
Der Antrag muss auf die Tagesordnung gesetzt und vom Landtag bis zum Ablauf der übernächsten Sitzungswoche behandelt werden.
1Der Untersuchungsgegenstand muss in dem Einsetzungsantrag hinreichend umschrieben sein. 2Der in einem Einsetzungsantrag benannte Untersuchungsgegenstand kann gegen den Willen der Antragsteller durch Beschluss des Landtages nur konkretisiert oder erweitert werden, wenn 3Ein Antrag auf Konkretisierung oder Erweiterung, der den Erfordernissen der Buchstaben a und b nicht genügt, gilt nicht als Antrag auf Einsetzung eines weiteren Untersuchungsausschusses, es sei denn, dass er ausdrücklich als solcher bezeichnet ist.
der Kern des Untersuchungsgegenstandes dabei unberührt bleibt und
dadurch keine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens zu erwarten ist.
1Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden. 2Kommt der Untersuchungsausschuss bei seinen Untersuchungen zu der Überzeugung, dass eine Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes wegen des Sachzusammenhangs angebracht ist, so kann er einen entsprechenden Antrag an den Landtag richten.