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Im Antrag und im Einsetzungsbeschluss muss der Gegenstand der Untersuchung hinreichend bestimmt sein. Die Untersuchung muss geeignet sein, dem Landtag Grundlagen für eine Beschlussfassung im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit zu vermitteln.
Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden und zu einer Ausdehnung nicht berechtigt.
Der im Einsetzungsantrag und im Einsetzungsbeschluss bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann durch Beschluss des Landtags nur mit Zustimmung des Antragstellers verändert werden.
Hält der Landtag die mit dem Antrag angestrebte Untersuchung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig, so ist der Einsetzungsantrag insgesamt abzulehnen. Sind die von der Mehrheit für verfassungswidrig gehaltenen Teile lediglich von untergeordneter Bedeutung und wird der Einsetzungsantrag durch deren Streichung nicht erheblich geändert, ist die Änderung zulässig. Ob die für verfassungswidrig gehaltenen Teile von wesentlicher Bedeutung sind, ist aus Sicht der Minderheit zu bestimmen.
Der Einsetzungsbeschluss soll einen Vorschlag über den im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens erforderlichen Umfang der personellen Ausstattung des Ausschusses und der Fraktionen enthalten.
1Der Untersuchungsgegenstand muss in dem Einsetzungsantrag hinreichend umschrieben sein. 2Der in einem Einsetzungsantrag benannte Untersuchungsgegenstand kann…
Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden. Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines…
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist…
Der Einsetzungsbeschluss darf den in dem Einsetzungsantrag bezeichneten Untersuchungsgegenstand nicht ändern, es sei denn, die Antragstellenden stimmen der…
Ein Untersuchungsausschuss wird für einen bestimmten Untersuchungsauftrag durch Beschluss des Landtags eingesetzt.
Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.