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1Über den Verlauf des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen, das mit einer Begründung versehene Ergebnis der Untersuchung und eine abweichende Auffassung der Minderheit legt der Untersuchungsausschuss dem Landtag einen schriftlichen Bericht vor, dessen Fassung vom Untersuchungsausschuss festgestellt wird. 2Jedes Ausschussmitglied hat das Recht, dem Landtag einen abweichenden Bericht vorzulegen. 3. Titel Ausschuss für Grubensicherheit