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1Der Landtag wird im Falle eines Grubenunglücks unter oder über Tage, von dem drei oder mehr Personen unmittelbar betroffen sind, unmittelbar und unverzüglich durch das zuständige Bergamt benachrichtigt. 2Der Landtag benachrichtigt unverzüglich die Mitglieder des Ausschusses für Grubensicherheit.
1Der Ausschuss kann sich durch Beschluss als Untersuchungsausschuss einsetzen. 2Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel seiner Mitglieder es beantragt.
1Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Durchführung ihres Auftrages befugt, Befahrungen nach Maßgabe der bergrechtlichen und bergpolizeilichen Bestimmungen durchzuführen. 2Von der beabsichtigten Befahrung ist der zuständigen Bergbehörde und der Betriebsleitung der betreffenden Grube Kenntnis zu geben.
Alle auf dem Gebiet der Wetterführung in schlagwettergefährdeten Betrieben erteilten Ausnahmegenehmigungen werden von der obersten Landesbergbehörde dem Ausschuss vorgelegt.
Untersuchungsberichte der Bergbehörden über Grubenunglücke (Absatz 1) werden von der obersten Landesbergbehörde den Mitgliedern des Ausschusses bekannt gegeben.
Die oberste Landesbergbehörde teilt den Leitungen und Betriebsvertretungen der Bergwerksbetriebe die Anschrift der Mitglieder des Ausschusses mit.
Den Mitgliedern des Ausschusses ist Gelegenheit zu geben, praktischen Versuchen zur Verhütung und Bekämpfung von Grubenexplosionen sowie von Kohlen- und Steinstaub beizuwohnen. 4. Titel Ausschuss für Eingaben