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Zur Vorbereitung der Entscheidungen nach Artikel 75 der Verfassung wird ein Ausschuss für Wahlprüfung gebildet.
1Der Wahlprüfungsausschuss unterbreitet dem Landtag Vorschläge über die Gültigkeit der Wahl zum Landtag einschließlich der Bestätigung der Mandate sowie zur Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft zum Landtag verloren hat. 2In diesem Ausschuss muss jede im Landtag vertretene politische Partei mindestens einen Sitz haben.