§ 6 GGArt45cGGesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages
Der Petitionsausschuß kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz im Einzelfall auf eines…
§ 23 Abs. 1 LTGO SL 2023Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes Vom 15. März 2023
Abgeordnete, die eine Petition für eine Petentin oder einen Petenten überreicht haben, sind auf ihr Verlangen zu deren Behandlung im Ausschuss zu hören.
§ 22 Abs. 1 LTGO SL 2023Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes Vom 15. März 2023
Petitionen an den Landtag überweist die Präsidentin oder der Präsident dem Ausschuss für Eingaben.
§ 24 LTGO SL 2023Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes Vom 15. März 2023
Der Ausschuss für Eingaben kann eine Petition an einen anderen Ausschuss als Material überweisen.
Art. 53 Abs. 2 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages können Bitten und Beschwerden auch einem anderen Ausschuss überwiesen werden.