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Der Betreiber der Sicherheitsausrüstung hat die zugelassene Sicherheitsausrüstung durch Funktionstests an ihrem Einsatzort nach den Vorgaben im Zertifikat zu überwachen. Bei ortsveränderlicher Sicherheitsausrüstung kann die Überwachung unabhängig vom Einsatzort erfolgen.
Der Betreiber der Sicherheitsausrüstung hat die zur Überwachung durchgeführten Funktionstests und die Ergebnisse in der Geräteakte zu dokumentieren.
Erfüllt die zugelassene Sicherheitsausrüstung nicht die Vorgaben des Funktionstests im Zertifikat, darf die Sicherheitsausrüstung nicht mehr betrieben werden, bis die Vorgaben wieder erfüllt werden. Wird diese Sicherheitsausrüstung länger als ein Jahr nicht betrieben, erlischt die Zulassung.
Ein Funktionstest ist eine regelmäßige Prüfung der Funktionsfähigkeit der eingesetzten Sicherheitsausrüstung.
den anzuwendenden Funktionstest nach den Vorgaben der Zertifizierungsstelle,
Die zuständige Zertifizierungsstelle prüft den Antrag auf Vollständigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und führt erforderlichenfalls Gerätetests zur…
Die zuständige Luftsicherheitsbehörde prüft, ob die in § 3 Absatz 2 genannten technischen Vorgaben der Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm für die…
Die zuständige Luftsicherheitsbehörde prüft, ob durch die nachträgliche Änderung des Einsatzortes oder der Umgebungsbedingungen der zugelassenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.