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Die Zulassung zertifizierter Sicherheitsausrüstung ist vom Betreiber der Sicherheitsausrüstung bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde unter Verweis auf die Zertifikatsnummer schriftlich zu beantragen.
Die zuständige Luftsicherheitsbehörde prüft, ob die in § 3 Absatz 2 genannten technischen Vorgaben der Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm für die Zulassung von Sicherheitsausrüstung, die zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung galten, von der zertifizierten Sicherheitsausrüstung an ihrem vorgesehenen Einsatzort oder Ort mit vergleichbaren Betriebsbedingungen zum vorgesehenen Einsatzort erfüllt werden. Der Betreiber der Sicherheitsausrüstung stellt der zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Sicherheitsausrüstung für die Zulassung zur Verfügung.
Sicherheitsausrüstung muss ferner für die konkrete Verwendung am jeweiligen Einsatzort durch die Luftsicherheitsbehörde zugelassen sein. Die…
Die zuständige Zertifizierungsstelle prüft den Antrag auf Vollständigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und führt erforderlichenfalls Gerätetests zur…
die anzuwendende Zulassungsprüfung,
Die am Tag vor dem 28. Mai 2021 in Anlage R3 zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm aufgeführte Sicherheitsausrüstung gilt als zertifiziert und für den…
Diese Verordnung gilt für die Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung im Sinne von § 10a des Luftsicherheitsgesetzes.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.