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Die zuständige Zertifizierungsstelle erteilt nach erfolgreicher Prüfung der Sicherheitsausrüstung ein Zertifikat. Das Zertifikat gilt für alle baugleichen Geräte.
Das Zertifikat enthält folgende Angaben:
die Zertifikatsnummer,
die Bezeichnung des angewandten Prüfungsverfahrens nach Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm,
den erreichten Standard nach Abschnitt 12 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,
den Namen der Zertifizierungsstelle, die das Zertifikat erteilt hat,
den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum des Zertifikats,
den Namen des Herstellers,
die Gerätebezeichnung,
die Benennung der wesentlichen Komponenten,
die anzuwendende Betriebskonzeption,
die anzuwendende Zulassungsprüfung,
den anzuwendenden Routinetest,
den anzuwendenden Funktionstest nach den Vorgaben der Zertifizierungsstelle,
die Dokumentationspflichten für die Geräteakte und
gegebenenfalls Nebenbestimmungen.
die Zertifikatsnummer,
Diese Verordnung gilt für die Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung im Sinne von § 10a des Luftsicherheitsgesetzes.
Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,
Die Zulassung zertifizierter Sicherheitsausrüstung ist vom Betreiber der Sicherheitsausrüstung bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde unter Verweis auf die…
Sicherheitsausrüstung darf für Maßnahmen nach den §§ 5, 8, 9 und 9a nur verwendet werden, wenn sie durch die Luftsicherheitsbehörde zertifiziert ist.…
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