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Gebührenschuldner für Gebühren nach
Anlage 1 Nummer 3 ist der Antragsteller oder im Falle des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers,
Anlage 1 Nummer 11 und 17.4 ist der bekannte Versender,
Anlage 1 Nummer 13 und 17.5 ist der reglementierte Lieferant,
Anlage 1 Nummer 13 und 18.7 ist der Transporteur,
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz, den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sowie der Verordnung (EG) Nr.…
Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet,
der Antragsteller,
Gebührenschuldner im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes ist:
Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige verpflichtet,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.