§ 32 Abs. 1 Nr. 3 DiPAVVerordnung zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 DaTraGebVVerordnung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Daten nach den Regelungen der Datentransparenzverordnung
wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 TermVInfGebVGebührenverordnung für die Nutzung von Informationen zur Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten durch Dritte
derjenige, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 BGebGGesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
§ 31 Abs. 3 DiPAVVerordnung zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
Für Auslagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.