§ 33 Abs. 1 Nr. 3 DiGAVVerordnung über das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
§ 32 Abs. 2 DiPAVVerordnung zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.