§ 10 LuftVO
Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register zur Erfassung, Verarbeitung, Auswertung und Speicherung der ihm gemeldeten sicherheitsrelevanten Ereignisse.
Die gemeldeten sicherheitsrelevanten Ereignisse werden in einer Ereignisdatei gespeichert. In der Datei werden erfasst: Nicht gespeichert werden
Luftfahrzeugart, Luftfahrzeugmuster oder Luftfahrzeugbaureihe,
Ort, Datum, Hergang und Umstände des Ereignisses (Betriebsphase, Art des Ereignisses) sowie Ursachen des Ereignisses, soweit diese bekannt sind,
Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeugs.
persönliche Angaben des Meldenden,
Namen oder Anschriften von Einzelpersonen oder Unternehmen sowie
das Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs.
Das Luftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die zuständige Stelle des Mitgliedstaates, in dem über das sicherheitsrelevante Ereignis zu unterrichten.
sich das sicherheitsrelevante Ereignis zugetragen hat,
das Luftfahrzeug eingetragen ist,
das Luftfahrzeug hergestellt wurde oder
der Betreiber zugelassen ist,
Das Luftfahrt-Bundesamt ermöglicht allen zuständigen Stellen, die für die Aufsicht in der Zivilluftfahrt oder für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt innerhalb der Europäischen Union eingerichtet und von den Mitgliedstaaten benannt sind, sowie der Europäischen Kommission den Zugriff auf die in der Ereignisdatei gespeicherten Informationen.