Erwägungsgrund 3 32014R0376
Die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates bezweckt die Unfallvermeidung durch Erleichterung der zügigen Durchführung effizienter Sicherheitsuntersuchungen von hoher Qualität. Die vorliegende Verordnung sollte keinen Einfluss auf das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 von den nationalen Sicherheitsuntersuchungsstellen durchgeführte Verfahren zur Untersuchung von Unfällen und Störungen haben. Im Falle von Unfällen oder schweren Störungen gilt für die Meldung des Ereignisses auch die Verordnung (EU) Nr. 996/2010.