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Die Ausbildung richtet sich nach § 88 LuftPersV. Dem Beamten sollen während der Ausbildung außerdem praktische Tätigkeiten im Referat Luftfahrt des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit übertragen werden.
Sollte die Lehrberechtigung nach § 88 LuftPersV bereits erworben sein, so tritt an die Stelle der Ausbildung eine dreimonatige praktische Einweisung in die Aufgaben des Referats Luftfahrt.