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Der Landschaftsausschuß beschließt über alle nicht der Landschaftsversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Er hat insbesondere a) die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten und durchzuführen, b) die Tätigkeit der Ausschüsse zu überwachen und aufeinander abzustimmen, c) die Verwaltungsführung des Direktors des Landschaftsverbandes zu überwachen.
Der Landschaftsausschuß kann den Fachausschüssen (§ 13) bestimmte Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs zur selbständigen Entscheidung übertragen. Er kann Entscheidungen der Fachausschüsse aufheben oder ändern. Beschlüsse der Fachausschüsse, die von weniger als zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt worden sind, bedürfen der Zustimmung des Landschaftsausschusses.
Der Landschaftsausschuß kann die Erledigung einzelner Verwaltungsaufgaben dem Direktor des Landschaftsverbandes übertragen.
Nach Ablauf der Wahlzeit der Landschaftsversammlung übt der Landschaftsausschuß seine Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neugewählten Landschaftsversammlung aus.
Der Landschaftsausschuß entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Landschaftsverbandsordnung und durch diese Satzung vorbehalten sind.
Der Direktor des Landschaftsverbandes hat a) die Beschlüsse des Landschaftsausschusses und der übrigen Fachausschüsse vorzubereiten und auszuführen; b) die ihm…
Der Landschaftsausschuß entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht zu den Aufgaben der laufenden Betriebsführung gehören, soweit nicht die…
Die Landschaftsversammlung entscheidet über die Angelegenheiten, für die sie nach der Landschaftsverbandsordnung zuständig ist, insbesondere über:
Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung.
sachkundige Bürger im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 als Mitglieder von Ausschüssen können Ansprüche anderer gegen den Landschaftsverband nur dann nicht geltend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.