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Der Landschaftsausschuß entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht zu den Aufgaben der laufenden Betriebsführung gehören, soweit nicht die Landschaftsversammlung oder der Werksausschuß zu entscheiden haben. Er entscheidet insbesondere über
Aufgabenstellung und Zielplanung,
Rahmenvorgaben, Meßziffern, Richtzahlen, einschl. Stellenschlüssel sowie Festlegung von Versorgungs-, Betreuungs- und Unterbringungsstandards,
Grundsatzfragen des Konzepts und der Planung von Investitionsmaßnahmen, soweit die Kosten im Einzelfall voraussichtlich 1 Mio. DM überschreiten,
Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes,
Bestellung und Abberufung der Werkleiterinnen bzw. Werkleiter und ihrer Vertreterinnen bzw. Vertreter,
Allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen für die Werkleiterinnen bzw. Werkleiter,
Auflösung des Heimes oder wesentlicher Teile von ihm,
Festlegung oder Änderung von Einzugsbereichen,
Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nach § 6 Abs. 2 Satz 4 Eigenbetriebsverordnung,
Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,
An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Werkleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören.
An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschl. des Investitionsprogramms,
Die Landschaftsversammlung kann sich die Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten, für die der Landschaftsausschuß zuständig ist (§ 11 Abs. 1),…
Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes,
Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nach § 6 Abs. 2 EigVO.
Der Direktor des Landschaftsverbandes ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.