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Die Landschaftsversammlung entscheidet über die Angelegenheiten, für die sie nach der Landschaftsverbandsordnung zuständig ist, insbesondere über:
Erlaß, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,
Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich des aus dem Vermögensplan entwickelten Finanzplanes (Investitionsprogramm),
Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes,
Auflösung der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes,
Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.
Sie berät über die aus dem Erfolgsplan entwickelte Finanzplanung.
Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschl. des Investitionsprogramms,
Die Landschaftsversammlung kann sich die Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten, für die der Landschaftsausschuß zuständig ist (§ 11 Abs. 1),…
Aufgabenstellung und Zielplanung,
Planungsvorgaben zur Energieversorgung.
die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für Leiterinnen und Leiter der Landschaftsverbände und der Zweckverbände,
Der Landschaftsausschuß beschließt über alle nicht der Landschaftsversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.