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Die Landschaftsversammlung beschließt über a) die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, b) die Wahl der Mitglieder des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, c) die Wahl des Direktors des Landschaftsverbandes und der Landesräte, d) den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen des Landschaftsverbandes, e) den Erlass der Haushaltssatzung, die Landschaftsumlage, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses, sofern ein Gesamtabschluss nicht erstellt wird, die Beschlussfassung über den Beteiligungsbericht, f) die Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung der Ressourcen.
Die Landschaftsversammlung kann sich die Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten, für die der Landschaftsausschuß zuständig ist (§ 11 Abs. 1), vorbehalten.
Die Landschaftsversammlung entscheidet über die Angelegenheiten, für die sie nach der Landschaftsverbandsordnung zuständig ist, insbesondere über:
Die Landschaftsversammlung entscheidet über
Der Landschaftsausschuß entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Landschaftsverbandsordnung und durch diese Satzung vorbehalten sind.
Der Direktor des Landschaftsverbandes hat a) die Beschlüsse des Landschaftsausschusses und der übrigen Fachausschüsse vorzubereiten und auszuführen; b) die ihm…
Der Landschaftsausschuß entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht zu den Aufgaben der laufenden Betriebsführung gehören, soweit nicht die…
Die Landschaftsversammlung kann durch Satzung bestimmen, daß für weitere Geschäftsbereiche Fachausschüsse gebildet werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.